Vorschriften und Gesetze

A.) Umwelt und Natur

Bundesimmissionsschutzgesetz
Das BImSchG ist das bedeutsamste neuere Gesetz auf dem Gebiet des Umweltschutzes. Sein Ziel ist es, in unserem hochindustrialisierten Land die Voraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein zu erhalten bwz. wiederherzustellen. Über den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen hinaus wird Vorsorge als verbindliches Ziel vorgeschrieben. Der vom BImSchG vorgegebene Rahmen wird durch bundesrechtliche Durchführungsvorschriften ausgefüllt. Für die Betreiber von Feuerungsanlagen, die mit Anthrazit befeuert werden, sind folgende Bundesimmissionsschutzverordnungen zu beachten:

1. BImSchV (Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen)
In den Zuständigskeitsbereich dieser Verordnung fallen anthrazitbefeuerte Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 1.000 kW. Dies entspricht einer Nennwärmeleistung (siehe Typenschild) von ca. 850 kW.

4. BImschV (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen)
"Diese Verordnung gilt bei Anthrazitfeuerung für Anlagen mit einer Feuerungsleistung zwischen 1 MW und 50 MW. Für Anlagen größer 50 MW gilt die 13.BImSchV (Verordnung über Großfeuerungsanlagen)"


B.) Baurecht / Energieeinsparung
Dieses Gesetz gilt für alle baulichen Anlagen und Bauprodukte. Jedes Bundesland verfügt über eine eigene Bauordnung.

Feuerungsverordnung
Da die Feuerungsvordnung eine Durchführungsverordnung zur Landesbauordnung ist, verfügt jedes Bundesland auch über eine eigene Feuerungsvorordnung. Ihre Vorschriften dienen ausschliesslich der Abwehr von Gefahr für Leben und Gesundheit.

Energieeinsparverordnung
Am 1. Februar 2002 ist die Energieeinsparverordnung (EnEV) in Kraft getreten. Sie ersetzt die Wärmeschutzverordnung und die Heizungsanlagenverordnung. Die "Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik" wie die EnEV im Langtext heisst, soll einerseits dazu beitragen, die Emissionen von Kohlendioxid in Deutschland um 25 % zu senken und andererseits Richtlinien aus Brüssel in Deutsches Recht umsetzen.

EN 303-5
Heizkessel für feste Brennstoffe, hand- und automatisch beschichtete Feuerungen, Nennwärmeleistung bis 300 kW -
Begriffe, Anforderungen, Prüfungen und Kennzeichung; Deutsche Fassung EN 303-5:1999