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Vorschriften und Gesetze

A.) Umwelt und Natur

Bundesimmissionsschutzgesetz
Das BImSchG ist das bedeutsamste neuere Gesetz auf dem Gebiet des
Umweltschutzes. Sein Ziel ist es, in unserem hochindustrialisierten
Land die Voraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein
zu erhalten bwz. wiederherzustellen. Über den Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen hinaus wird Vorsorge als verbindliches Ziel vorgeschrieben.
Der vom BImSchG vorgegebene Rahmen wird durch bundesrechtliche Durchführungsvorschriften
ausgefüllt. Für die Betreiber von Feuerungsanlagen, die
mit Anthrazit befeuert werden, sind folgende Bundesimmissionsschutzverordnungen
zu beachten:
1. BImSchV (Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen)
In den Zuständigskeitsbereich dieser Verordnung fallen anthrazitbefeuerte
Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 1.000 kW. Dies
entspricht einer Nennwärmeleistung (siehe Typenschild) von
ca. 850 kW.
4. BImschV (Verordnung über genehmigungsbedürftige
Anlagen)
"Diese Verordnung gilt bei Anthrazitfeuerung für Anlagen
mit einer Feuerungsleistung zwischen
1 MW und 50 MW. Für Anlagen größer 50 MW gilt die
13.BImSchV (Verordnung über Großfeuerungsanlagen)"
B.) Baurecht / Energieeinsparung
Dieses Gesetz gilt für alle baulichen
Anlagen und Bauprodukte. Jedes Bundesland verfügt über
eine eigene Bauordnung.
Feuerungsverordnung
Da die Feuerungsvordnung eine Durchführungsverordnung zur Landesbauordnung
ist, verfügt jedes Bundesland auch über eine eigene Feuerungsvorordnung.
Ihre Vorschriften dienen ausschliesslich der Abwehr von Gefahr für
Leben und Gesundheit.
Energieeinsparverordnung
Am 1. Februar 2002 ist die Energieeinsparverordnung (EnEV) in Kraft
getreten. Sie ersetzt die Wärmeschutzverordnung und die Heizungsanlagenverordnung.
Die "Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz
und energiesparende Anlagentechnik" wie die EnEV im Langtext
heisst, soll einerseits dazu beitragen, die Emissionen von Kohlendioxid
in Deutschland um 25 % zu senken und andererseits Richtlinien aus
Brüssel in Deutsches Recht umsetzen.
EN 303-5
Heizkessel für feste Brennstoffe, hand- und automatisch beschichtete Feuerungen, Nennwärmeleistung bis 300 kW -
Begriffe, Anforderungen, Prüfungen und Kennzeichung; Deutsche Fassung EN 303-5:1999
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